Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsbedingungen für die Immobilienverwaltungssoftware Immonavo
Fassung 2 · Stand 07.11.2026 · in Kraft seit 7.11.2026
Immonavo ist eine browserbasierte, KI-gestützte Software für die Verwaltung von Immobilien (WEG-, Miet- und Sondereigentumsverwaltung). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung der Software durch Unternehmer. Sie gelten ergänzend zu den Angaben in der Bestellung und der jeweils geltenden Leistungsbeschreibung.
§ 1 Anbieter und Geltungsbereich
- (1)Anbieter der Software Immonavo ist Uwe Effenberger, Immonavo – Software für Immobilienverwaltung, Gutenbergallee 91e, 63538 Großkrotzenburg, Deutschland, E-Mail: mail@immonavo.de, Telefon: 06186 9142090, USt-IdNr.: DE223634728 (nachfolgend „Anbieter“).
- (2)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Nutzung der Software Immonavo einschließlich kostenloser Testzugänge (nachfolgend „Vertrag“).
- (3)Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB wird ein Vertragsschluss nicht angeboten. Der Kunde bestätigt bei der Registrierung und bei der Bestellung, als Unternehmer zu handeln.
- (4)Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch, wenn der Anbieter in Kenntnis der Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
- (5)Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsgegenstand
- (1)Gegenstand des Vertrags ist die zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenzte Bereitstellung der Software Immonavo zur Nutzung über das Internet (Software as a Service) sowie die Bereitstellung von Speicherplatz für die Daten des Kunden auf Servern, die der Anbieter betreibt oder betreiben lässt.
- (2)Die Software wird ausschließlich als Online-Dienst bereitgestellt. Eine Überlassung des Programmcodes, eine Installation beim Kunden oder eine Übertragung von Eigentum an der Software findet nicht statt.
- (3)Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software im vertraglich vereinbarten Umfang für eigene Geschäftszwecke zu nutzen und Dritten, insbesondere seinen Mitarbeitern sowie Eigentümern, Mietern und Verwaltungsbeiräten der von ihm verwalteten Objekte, Zugänge im Rahmen der dafür vorgesehenen Funktionen (z. B. Kundenportal) einzurichten.
- (4)Der Kunde darf die Software nicht über den vertraglichen Zweck hinaus nutzen, insbesondere nicht Dritten außerhalb der vorgesehenen Zugänge zur Verfügung stellen, vermieten, unterlizenzieren, dekompilieren oder nachbauen, soweit dies nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist (§§ 69d, 69e UrhG).
§ 3 Registrierung und Vertragsschluss
- (1)Die Darstellung der Software und der Tarife auf der Website stellt kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.
- (2)Für die Nutzung ist ein Kundenkonto erforderlich. Mit der Registrierung gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines unentgeltlichen Testvertrags nach § 4 ab. Der Vertrag kommt mit der Freischaltung des Kundenkontos durch den Anbieter zustande; die Freischaltung erfolgt in der Regel durch Bestätigung der hinterlegten E-Mail-Adresse und Zusendung der Zugangsdaten.
- (3)Ein entgeltliches Softwareabonnement schließt der Kunde ab, indem er im Kundenkonto einen Tarif auswählt, die Rechnungsangaben eingibt, diese AGB annimmt, die Unternehmereigenschaft bestätigt, ein Zahlungsmittel über den Zahlungsdienstleister hinterlegt und die Bestellung über die als zahlungspflichtig gekennzeichnete Schaltfläche abschickt. Vor dem Absenden werden Tarif, Preise, Mindestlaufzeit, Verlängerung, Kündigungsfrist und Abrechnungsweise angezeigt. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Anbieter die Bestellung im Kundenkonto oder per E-Mail bestätigt.
- (4)Der Anbieter speichert den Vertragstext. Die bei Vertragsschluss geltende Fassung dieser AGB und die wesentlichen Vertragsdaten einschließlich Tarif, Preis, Leistungsstand und Laufzeit werden dokumentiert und dem Kunden in einer dauerhaft speicherbaren Form zur Verfügung gestellt. Im Kundenkonto werden die Vertragsinformationen zum Abruf bereitgehalten.
- (5)Der Kunde ist verpflichtet, bei der Registrierung und Bestellung wahre und vollständige Angaben zu machen und diese bei Änderungen zu aktualisieren.
- (6)Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrags besteht nicht. Der Anbieter kann eine Registrierung oder Bestellung insbesondere ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Unternehmereigenschaft oder an den Angaben des Kunden bestehen.
§ 4 Kostenloser Testzugang
- (1)Der Anbieter kann einen kostenlosen Testzugang anbieten. Die reguläre Testphase beträgt vier Wochen ab Freischaltung, sofern bei der Registrierung nicht ausdrücklich ein anderer Zeitraum angegeben wird. Der jeweils verbleibende Testzeitraum wird im Kundenkonto angezeigt.
- (2)Während der Testphase stehen grundsätzlich die verfügbaren Funktionen der Software zur Verfügung. Einzelne Funktionen, die eine gesonderte Einrichtung oder die Nutzung kostenpflichtiger Drittdienste voraussetzen, können eingeschränkt sein; hierauf wird in der Software hingewiesen.
- (3)Die Testphase endet automatisch mit Ablauf des Testzeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Zahlungspflicht entsteht durch den Testzugang nicht. Ein entgeltliches Abonnement kommt nur durch eine gesonderte Bestellung nach § 3 Abs. 3 zustande.
- (4)Nach Ende der Testphase wird die reguläre Nutzung beendet; der Kunde erhält für mindestens 30 Kalendertage einen auf den Datenexport nach § 17 beschränkten Zugang. Die Daten werden anschließend nach Maßgabe von § 23 gelöscht, sofern der Kunde nicht zuvor ein Abonnement abschließt oder zwingende gesetzliche Rechte einen anderen Ablauf verlangen. Der Anbieter weist rechtzeitig auf das Ende des Exportzeitraums hin.
- (5)Der Testzugang dient der Erprobung. Der Kunde sollte im Testzugang keine produktiven Verwaltungsvorgänge (z. B. verbindliche Abrechnungen oder Zahlungsaufträge) ohne eigene Prüfung abwickeln. Für Testzugänge gilt die Haftung nach § 21; die dort geregelten gesetzlichen Grenzen gelten auch während der Testphase. Für die unentgeltliche Überlassung gelten ergänzend etwaige gesetzliche Haftungsprivilegierungen, soweit sie nach der rechtlichen Einordnung des jeweiligen Vertrags anwendbar sind und nicht zwingendes Recht entgegensteht.
- (6)Für Teilnehmer eines gesondert angebotenen Testprogramms gelten vorrangig die dort vereinbarten Teilnahmebedingungen.
§ 5 Leistungsumfang
- (1)Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem bei Vertragsschluss gewählten Tarif und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung ist die öffentliche Funktionsübersicht des Anbieters (https://immonavo.de/funktionen) in der bei Vertragsschluss dokumentierten Fassung, soweit nicht im Angebot oder in der Vertragsbestätigung ausdrücklich eine abweichende Leistungsbeschreibung vereinbart wurde. Änderungen richten sich nach § 10.
- (2)In der Funktionsübersicht werden Funktionen wie folgt gekennzeichnet:
- a) „Verfügbar“: Funktionen, die produktiv freigegeben sind. Nur diese Funktionen sind vertraglich geschuldet.
- b) „In Entwicklung“: Funktionen, an denen gearbeitet wird oder die getestet werden. Sie sind nicht geschuldet.
- c) „Geplant“: Vorhaben ohne Zusage eines Termins oder einer Umsetzung. Sie sind nicht geschuldet.
- d) „Beta“: Funktionen, die der Anbieter ausdrücklich als Beta-Funktion kennzeichnet und vorzeitig zur Erprobung bereitstellt. Für sie gilt Absatz 4.
- (3)Beschreibungen geplanter oder in Entwicklung befindlicher Funktionen, Ankündigungen und Ausblicke begründen keinen Anspruch auf deren Bereitstellung, keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie.
- (4)Beta-Funktionen werden gesondert gekennzeichnet und, soweit nicht anders vereinbart, ohne zusätzliches Entgelt zu Testzwecken bereitgestellt. Sie können Fehler enthalten, verändert oder wieder eingestellt werden; zwingende Rechte und ausdrücklich zugesagte Eigenschaften bleiben unberührt. Der Kunde entscheidet selbst, ob er Beta-Funktionen nutzt; Ergebnisse von Beta-Funktionen sind vor jeder verbindlichen Verwendung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Haftung nach § 21 bleibt unberührt.
- (5)Der Anbieter erbringt keine Immobilienverwaltung, keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Buchführungsleistungen für den Kunden. Die Software ist ein Werkzeug; die fachliche Verantwortung für die Verwaltungstätigkeit verbleibt beim Kunden (§§ 11 bis 13).
§ 6 Preise und Abrechnung
- (1)Es gelten die Preise des gewählten Tarifs, die bei der Bestellung angezeigt werden und auf der Preisseite des Anbieters (https://immonavo.de/preise) veröffentlicht sind. Die Vergütung besteht aus einer monatlichen Grundgebühr und einem monatlichen Preis je abrechnungsfähiger Verwaltungseinheit. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- (2)Abrechnungsfähig sind als aktive Verwaltungseinheiten gekennzeichnete, einzeln im jeweiligen Objekt angelegte Wohnungen, Gewerbeeinheiten und selbstständig verwaltete Stellplätze oder sonstige Einheiten. Ein Stellplatz, der lediglich als Merkmal einer bereits berechneten Einheit erfasst ist und nicht als selbstständige Einheit verwaltet wird, wird nicht zusätzlich berechnet. Eine Einheit, die in mehreren Verwaltungsarten verknüpft geführt wird (z. B. WEG- und Sondereigentumsverwaltung), wird nur einmal berechnet. Archivierte, endgültig aus der aktiven Verwaltung entfernte Einheiten und ausdrücklich als Demo-Daten markierte Einheiten werden nicht berechnet. Stichtag ist der erste Tag des jeweiligen Abrechnungsmonats, im ersten Vertragsmonat der Vertragsbeginn. Später im Monat hinzugefügte oder entfernte Einheiten wirken sich ab dem folgenden Abrechnungsmonat aus. Der Kunde kann die zugrunde gelegte Anzahl und Zuordnung der abrechnungsfähigen Einheiten in seiner Abrechnung nachvollziehen und Unrichtigkeiten beanstanden.
- (3)Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich monatlich im Voraus zum Ersten eines Monats; die vereinbarte Mindestlaufzeit oder Preisbindung bleibt davon unberührt. Der erste Vertragsmonat wird zeitanteilig berechnet, sofern bei Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes ausgewiesen wurde. Der Anbieter stellt elektronische Rechnungen aus, die im Kundenkonto abrufbar sind und per E-Mail übermittelt werden.
- (4)Die Zahlung wird über den im Bestellprozess bezeichneten Zahlungsdienstleister, derzeit Stripe Payments Europe, Ltd., mit dem dort tatsächlich angebotenen und vom Kunden ausgewählten Zahlungsmittel (z. B. Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift) abgewickelt. Der Kunde ermächtigt den Anbieter, die fälligen Beträge über das hinterlegte Zahlungsmittel einzuziehen. Für die Nutzung des Zahlungsdienstes gelten ergänzend dessen Bedingungen.
- (5)Kann ein fälliger Betrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht eingezogen werden (z. B. mangelnde Deckung, Widerspruch ohne Grund, abgelaufene Karte), trägt der Kunde die dem Anbieter dadurch entstehenden tatsächlichen Kosten. Der Anbieter kann den Einzug wiederholen. Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag länger als 30 Tage in Verzug, kann der Anbieter den Zugang nach vorheriger Ankündigung in Textform mit einer Frist von mindestens 14 Tagen nach § 22 sperren; die Zahlungspflicht bleibt bestehen.
- (6)Bei Tarifen mit Preisbindung gilt der vertraglich vereinbarte Preis für die zugesagte Preisbindungsdauer. Für die Zeit danach kann der Anbieter Preise mit mindestens sechs Wochen Vorlauf in Textform angemessen anpassen, soweit nach Vertragsschluss nachweisbare Änderungen relevanter Betriebskosten (insbesondere Hosting, Rechenleistung, KI-Dienste, IT-Sicherheit, Lizenzen oder gesetzlich bedingter Betriebskosten) eine Anpassung rechtfertigen. Kostensenkungen werden bei der Anpassung angemessen berücksichtigt; eine Erhöhung darf den Umfang der Kostensteigerung unter Berücksichtigung von Kostensenkungen nicht überschreiten. Die Ankündigung benennt Anlass, Umfang und Zeitpunkt der Änderung in nachvollziehbarer Form. Bei einer Erhöhung kann der Kunde unabhängig von der vereinbarten Laufzeit zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen; darauf wird gesondert hingewiesen. Ohne wirksame Ankündigung gilt der bisherige Preis fort. Bereits entstandene Forderungen bleiben unverändert. Individuell vereinbarte Preisbindungen gehen vor.
- (7)Rabattcodes gelten nur im angegebenen Umfang und Zeitraum; sie sind nicht übertragbar und nicht in bar ablösbar.
- (8)Der Kunde kann gegen Forderungen des Anbieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
- (1)Mindestlaufzeit, Verlängerungszeitraum und Kündigungsfrist ergeben sich aus dem bei der Bestellung gewählten Tarif. Sie werden vor Abschluss der Bestellung angezeigt, in der Vertragsbestätigung genannt und sind im Kundenkonto unter „Abonnement & Abrechnung“ jederzeit einsehbar.
- (2)Ist keine Mindestlaufzeit vereinbart, kann der Vertrag zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Bei Verträgen mit Mindestlaufzeit gelten die bei Bestellung ausdrücklich ausgewiesenen Verlängerungs- und Kündigungsregeln. Gesetzliche Sonderkündigungs- und Anbieterwechselrechte, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2023/2854, gehen entgegenstehenden Laufzeitregelungen vor. Eine gegebenenfalls gesetzlich zulässige und vor Vertragsabschluss ausdrücklich ausgewiesene Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung bleibt hiervon unberührt.
- (3)Der Kunde kann die Kündigung im Kundenkonto unter „Abonnement & Abrechnung“ über eine hierfür vorgesehene Funktion erklären, soweit diese angeboten wird. Vor Absenden der Kündigung wird das Vertragsende angezeigt. Der Zugang der Kündigung wird unverzüglich mit Datum, Uhrzeit und Vertragsende in Textform bestätigt. Daneben ist eine Kündigung in Textform (z. B. per E-Mail an mail@immonavo.de) möglich.
- (4)Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags, der zwei monatlichen Entgelten entspricht, in Verzug ist oder schwerwiegend gegen § 14 verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Frist nicht abstellt.
- (5)Nach Vertragsende bleiben Rechnungen, Zahlungsstatus und die Kündigungsbestätigung für den Kunden nachvollziehbar. Für den Datenexport nach Vertragsende gilt § 17, für die Löschung § 23.
§ 8 Technische Voraussetzungen
- (1)Für die Nutzung benötigt der Kunde eine ausreichend leistungsfähige Internetverbindung und ein Endgerät mit einem aktuellen, vom Hersteller unterstützten Webbrowser (insbesondere aktuelle Versionen von Google Chrome, Microsoft Edge, Mozilla Firefox oder Apple Safari) mit aktiviertem JavaScript und zugelassenen technisch notwendigen Cookies.
- (2)Die Software ist für Desktop-Computer, Tablets und Smartphones mit aktuellem Betriebssystem ausgelegt. Einzelne Funktionen (z. B. Kamera-Erfassung, Installation als App, Benachrichtigungen) setzen die Unterstützung durch Gerät und Browser voraus.
- (3)Die Beschaffung, Einrichtung und Absicherung der eigenen IT-Umgebung, der Internetverbindung und der Endgeräte liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.
§ 9 Verfügbarkeit und Wartung
- (1)Der Anbieter stellt die Software mit der nach dem Stand der Technik üblichen Sorgfalt bereit. Eine ununterbrochene, jederzeit fehlerfreie Verfügbarkeit wird nicht zugesagt. Ausdrücklich vereinbarte Verfügbarkeiten und die gesetzlichen Ansprüche bei erheblichen Beeinträchtigungen bleiben unberührt.
- (2)Der Anbieter darf die Software für Wartungsarbeiten, Aktualisierungen und Sicherheitsmaßnahmen vorübergehend einschränken. Planbare Wartungsarbeiten werden möglichst außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (werktags 8 bis 18 Uhr) durchgeführt und mit angemessener Frist, in der Regel mindestens drei Werktage vorher, in der Software oder per E-Mail angekündigt. Dringende Sicherheitsmaßnahmen dürfen ohne vorherige Ankündigung erfolgen; der Kunde wird nachträglich informiert.
- (3)Nicht in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen Störungen, die auf Umständen außerhalb seines Einflussbereichs beruhen, insbesondere Störungen der allgemeinen Internetinfrastruktur, höhere Gewalt sowie Störungen der IT-Umgebung des Kunden. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB, insbesondere für vom Anbieter beauftragte Hosting-Dienstleister, bleibt unberührt.
- (4)Der Kunde meldet Störungen unverzüglich und möglichst genau beschrieben an mail@immonavo.de oder über die Meldefunktion in der Software.
§ 10 Softwareupdates und Weiterentwicklung
- (1)Die Software wird laufend aktualisiert und weiterentwickelt. Der Kunde nutzt jeweils die aktuelle Version. Anpassungen können insbesondere aufgrund technischer Entwicklungen, geänderter gesetzlicher Anforderungen, neuer Rechtsprechung, behördlicher Vorgaben oder zur Verbesserung der Sicherheit erforderlich werden.
- (2)Der Anbieter darf die Software ändern, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters für den Kunden zumutbar ist. Zumutbar sind insbesondere Änderungen, die den vertraglich geschuldeten Funktionsumfang nicht wesentlich beeinträchtigen, Änderungen der Benutzeroberfläche sowie Änderungen, die zur Einhaltung zwingender rechtlicher Vorgaben oder zur Behebung von Sicherheitsrisiken erforderlich sind.
- (3)Entfallen geschuldete Funktionen ersatzlos oder werden sie wesentlich eingeschränkt, kündigt der Anbieter dies grundsätzlich mindestens sechs Wochen vorher in Textform an, soweit nicht zwingende Sicherheits- oder Rechtsgründe eine sofortige Änderung erfordern. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen; im Voraus gezahlte Entgelte für die Zeit danach werden erstattet. Weitergehende Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 11 Künstliche Intelligenz
- (1)Die Software enthält Funktionen, die mithilfe künstlicher Intelligenz Ergebnisse erzeugen (nachfolgend „KI-Funktionen“), insbesondere Belegerkennung, Kontierungs- und Buchungsvorschläge, Zuordnungen von Zahlungen und Kosten, Zusammenfassungen, Textentwürfe, Auswertungen von Dokumenten sowie Hinweise zu Fristen und Verwaltungsmaßnahmen.
- (2)KI-Funktionen sind Assistenzfunktionen. Sie erzeugen Vorschläge auf Grundlage statistischer Verfahren und können naturgemäß Fehler, Ungenauigkeiten, Auslassungen oder unzutreffende Interpretationen enthalten. Der Anbieter übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung einzelner KI-Ergebnisse für einen bestimmten Zweck.
- (3)Ob Vorgänge (z. B. Buchungen, Festschreibungen, Abrechnungen, Zahlungsaufträge oder Schreiben an Dritte) eine ausdrückliche Freigabe erfordern oder im Rahmen einer vom Kunden aktivierten Automatisierung ausgeführt werden können, richtet sich nach dem jeweiligen verfügbaren Funktionsumfang und den vom Kunden gewählten Berechtigungen und Einstellungen. Eine Aktivierung von Automatisierungen entbindet den Kunden nicht von der risikogerechten Kontrolle. Gesetzlich erforderliche Autorisierungen, insbesondere im Zahlungsverkehr, bleiben erforderlich. Der Anbieter schuldet die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich zugesagten technischen Prüf- und Freigabemechanismen.
- (4)Der Kunde ist verpflichtet, KI-Ergebnisse vor ihrer verbindlichen Verwendung in einem dem jeweiligen Risiko angemessenen Umfang fachlich zu prüfen. Soweit KI-Systeme direkt mit natürlichen Personen interagieren oder Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte bestehen, erfüllen Anbieter und Kunde die sie jeweils betreffenden gesetzlichen Transparenzpflichten, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/1689. Der Anbieter stellt die von ihm gesetzlich geschuldeten technischen Kennzeichnungen und Informationen bereit; der Kunde beachtet seine gesetzlichen Informationspflichten bei der Nutzung und Weitergabe.
- (5)Für KI-Funktionen kann der Anbieter Dienste Dritter (KI-Modellanbieter) als Unterauftragsverarbeiter einsetzen; Einzelheiten regelt die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (§ 15).
- (6)Die Haftung des Anbieters für eigene Pflichtverletzungen, insbesondere für Fehler der Software bei der Verarbeitung, Darstellung oder Übergabe von KI-Ergebnissen sowie für die Einhaltung der zugesagten Prüf- und Freigabemechanismen, bleibt nach Maßgabe des § 21 unberührt.
§ 12 Buchhaltung und Abrechnungen
- (1)Die Software unterstützt den Kunden bei der Buchhaltung, der Erstellung von Wirtschaftsplänen, Hausgeld- und Jahresabrechnungen für Wohnungseigentümergemeinschaften, Betriebskostenabrechnungen, Abrechnungen der Sondereigentumsverwaltung sowie beim Zahlungsverkehr und Mahnwesen.
- (2)Der Kunde ist verantwortlich für:
- a) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Stammdaten (insbesondere Objekte, Einheiten, Miteigentumsanteile, Eigentümer, Mieter, Vertragsdaten, Bankverbindungen);
- b) die Richtigkeit der von ihm erfassten oder freigegebenen Buchungen und Belege;
- c) die Auswahl und Anwendung der Umlage- und Verteilerschlüssel entsprechend Gemeinschaftsordnung, Beschlüssen, Mietverträgen und gesetzlichen Vorgaben;
- d) die fachliche und rechtliche Prüfung sowie die Freigabe von Wirtschaftsplänen, Abrechnungen und Vermögensberichten vor deren Verwendung, Versand oder Beschlussfassung;
- e) die Einhaltung gesetzlicher Abrechnungs- und Aufbewahrungsfristen.
- (3)Die Software berechnet Ergebnisse auf Grundlage der vom Kunden erfassten Daten und der von ihm gewählten Einstellungen nach festgelegten, nachvollziehbaren Rechenregeln. Der Anbieter schuldet die vertragsgemäße Funktion dieser Rechenregeln entsprechend der Leistungsbeschreibung. Er schuldet nicht den Erfolg einer Beschlussfassung, die Unanfechtbarkeit einer Abrechnung oder die Durchsetzbarkeit von Forderungen.
- (4)Soweit die entsprechende Prüf- und Freigabefunktion im vereinbarten Leistungsumfang verfügbar ist, dokumentiert die Software die vorgesehenen Freigaben und Änderungen mit den technisch erfassten Nachweisdaten. Unabhängig davon obliegt dem Kunden vor der verbindlichen Verwendung von Abrechnungen die fachliche Prüfung und Freigabe. Vom Anbieter ausdrücklich zugesagte Protokollierungs- und Kontrollfunktionen müssen vertragsgemäß funktionieren.
§ 13 Keine Rechts- und Steuerberatung
- (1)Die Software, ihre Hilfetexte, Vorlagen, Hinweise und KI-Funktionen enthalten allgemeine Informationen und Werkzeuge. Sie stellen keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar und ersetzen diese nicht.
- (2)Der Anbieter übernimmt keine Garantie dafür, dass automatisiert erzeugte Ergebnisse, Vorlagen oder Hinweise in jedem Einzelfall der aktuellen Rechtslage, der Rechtsprechung oder steuerlichen Vorgaben entsprechen. Der Kunde zieht bei rechtlichen oder steuerlichen Zweifelsfragen fachkundige Berater hinzu.
- (3)Die Pflicht des Anbieters, die Software entsprechend der Leistungsbeschreibung bereitzustellen und an zwingende gesetzliche Änderungen anzupassen (§ 10), bleibt unberührt.
§ 14 Pflichten des Kunden
- (1)Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
- a) Zugangsdaten geheim zu halten, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und nicht weiterzugeben; jeder Nutzer erhält einen eigenen Zugang;
- b) die angebotene Zwei-Faktor-Anmeldung für Zugänge mit Zugriff auf Buchhaltungs- und Zahlungsfunktionen zu nutzen;
- c) Rollen und Berechtigungen seiner Nutzer sorgfältig zu vergeben und bei Ausscheiden eines Mitarbeiters unverzüglich anzupassen;
- d) die für die Verwaltung erforderlichen Stammdaten zu pflegen;
- e) Ergebnisse der Software, insbesondere KI-Ergebnisse, Abrechnungen, Zahlungsdateien und Schreiben, vor ihrer verbindlichen Verwendung im angemessenen Umfang zu prüfen;
- f) keine rechtswidrigen Inhalte einzustellen und die Software nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere keine Schadsoftware einzubringen und keine Angriffe auf die Systeme durchzuführen;
- g) den Anbieter unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Zugangsdaten oder einen Sicherheitsvorfall bestehen.
- (2)Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von ihm eingestellten personenbezogenen Daten verantwortlich (§ 15).
- (3)Verletzt der Kunde diese Pflichten schuldhaft, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Er stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften rechtswidrigen Nutzung der Software durch den Kunden oder seine Nutzer beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 15 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- (1)Soweit der Anbieter im Rahmen des Vertrags personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere Daten von Eigentümern, Mietern, Dienstleistern und Mitarbeitern des Kunden), ist der Kunde Verantwortlicher und der Anbieter Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO.
- (2)Die Parteien schließen hierzu eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV), die Bestandteil des Vertrags ist. Die AVV regelt insbesondere Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, den Einsatz tatsächlich als Unterauftragsverarbeiter eingesetzter Dienstleister (gegebenenfalls einschließlich KI- und Hosting-Anbietern), internationale Datentransfers, die Unterstützung bei Betroffenenanfragen und Datenschutzvorfällen sowie die Rückgabe und Löschung der Daten. Die AVV wird vor Beginn einer Verarbeitung von Verwaltungsdaten im Auftrag des Kunden wirksam vereinbart und in dauerhaft speicherbarer Form bereitgestellt. Zahlungsdienstleister sind nicht allein aufgrund ihrer Einbindung Unterauftragsverarbeiter; ihre Rolle richtet sich nach der jeweiligen Verarbeitung.
- (3)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden als Vertragspartner (Vertrags-, Abrechnungs- und Kontaktdaten) ist der Anbieter regelmäßig eigenständig Verantwortlicher. Für einzelne Verarbeitungsvorgänge können gesonderte Verantwortlichkeiten der beteiligten Dienstleister bestehen. Hierüber informiert die Datenschutzerklärung (https://immonavo.de/datenschutz).
§ 16 Datenrechte und Datensicherung
- (1)Alle Rechte an den vom Kunden eingestellten oder in der Software erzeugten Verwaltungsdaten verbleiben beim Kunden bzw. beim jeweils Berechtigten. Der Anbieter nutzt diese Daten ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistungen und nach Maßgabe der AVV. Eine Nutzung von Verwaltungsdaten des Kunden für ein allgemeines Training eigener KI-Modelle durch den Anbieter findet nicht statt. Der Anbieter verpflichtet eingesetzte Auftragsverarbeiter im Rahmen der jeweils einschlägigen Vereinbarungen zur zweckgebundenen Verarbeitung und trifft die erforderlichen Maßnahmen gegen eine vertragswidrige Nutzung für Modelltraining. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Verarbeitungspflichten bleiben unberührt.
- (2)Der Anbieter sichert die vom vertraglich geschuldeten Hosting erfassten Datenbestände mindestens einmal täglich, verschlüsselt und logisch oder physisch vom Produktivsystem getrennt und prüft die Wiederherstellbarkeit in angemessenen Abständen. Umfang, Aufbewahrungsdauer und Wiederherstellungsziele ergeben sich aus dem dokumentierten Sicherungs- und Sicherheitskonzept sowie der AVV; weitergehende ausdrückliche Vereinbarungen gehen vor. Die Sicherungen dienen der Wiederherstellung des Gesamtsystems nach technischen Störungen; ein Anspruch auf Wiederherstellung einzelner, vom Kunden gelöschter oder geänderter Datensätze besteht nicht, soweit nicht im Einzelfall vereinbart.
- (3)Unabhängig davon kann der Kunde jederzeit einen vollständigen Export seiner Daten nach § 17 erstellen. Dem Kunden wird empfohlen, für eigene Archiv- und Nachweiszwecke in angemessenen Abständen Exporte anzufertigen.
§ 17 Datenexport und Anbieterwechsel
- (1)Der Kunde kann während der Vertragslaufzeit die nach dem vereinbarten Leistungsumfang exportierbaren Verwaltungsdaten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format erhalten. Hierzu gehören, soweit vorhanden und rechtlich exportierbar, insbesondere Objekte und Einheiten, Personen- und Kontaktdaten, Verträge, Konten und Buchungen, offene Posten, Abrechnungen, Wirtschaftspläne, Vorgänge, Korrespondenz sowie Belege und Dokumente im jeweiligen Originalformat. Umfang, Formate, Datenstrukturen und technisch bedingte Einschränkungen sind in einer aktuellen, vor Vertragsschluss zugänglichen Export- und Schnittstellendokumentation beschrieben. Der Anbieter stellt diese Dokumentation auf https://immonavo.de/funktionen oder einer dort verlinkten, dauerhaft zugänglichen Dokumentationsseite bereit. Rechte Dritter, Geschäftsgeheimnisse und gesetzlich zulässige Ausnahmen von der Exportpflicht bleiben unberührt.
- (2)Soweit der Vertrag und die Dienste in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) fallen, kann der Kunde nach Maßgabe dieser Verordnung einen Wechsel zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst, eine Portierung in eine eigene Infrastruktur oder die Löschung exportierbarer Daten und digitaler Vermögenswerte verlangen. Die Ankündigungsfrist für den Wechsel beträgt höchstens zwei Monate. Der Anbieter unterstützt den Wechsel nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich innerhalb einer Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen, hält die vertraglichen Leistungen während der Übergangsphase aufrecht und unterstützt den Kunden angemessen bei der sicheren Übertragung. Alle Beteiligten wirken nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nach Treu und Glauben zusammen.
- (3)Ist die Einhaltung der regulären Übergangsfrist technisch nicht möglich, informiert der Anbieter den Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang des Wechselverlangens unter Angabe der Gründe und einer gesetzlich zulässigen alternativen Übergangsfrist. Der Kunde kann die Übergangsfrist nach den Vorgaben des Data Act einmal für einen von ihm angemessen bestimmten Zeitraum verlängern. Die konkrete Durchführung, Sicherheitsmaßnahmen und erforderlichen Mitwirkungshandlungen werden transparent dokumentiert.
- (4)Nach dem gesetzlich maßgeblichen Abschluss des Wechsels oder dem entsprechenden Vertragsende verbleibt dem Kunden, soweit der Data Act anwendbar ist, ein Datenabrufzeitraum von mindestens 30 Kalendertagen. Für eine reguläre Vertragsbeendigung ohne Anbieterwechsel gilt ebenfalls ein Exportzugang von mindestens 30 Kalendertagen nach § 23. Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften einen längeren Zeitraum oder einen abweichenden Fristbeginn vorsehen, gehen diese vor.
- (5)Der Anbieter erhebt für standardmäßig angebotene Datenexporte und die gesetzlich geschuldete Wechselunterstützung keine Wechselentgelte. Etwaige unabhängig davon gesondert beauftragte Zusatzleistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung; zwingende Entgeltverbote, insbesondere nach Art. 29 Data Act, bleiben unberührt. Gesetzlich zulässige, im Voraus transparent ausgewiesene Ansprüche im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung werden dadurch nicht automatisch ausgeschlossen.
- (6)Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über Wechselverfahren, Exportformate, Datenkategorien, mögliche Einschränkungen, die einschlägigen offenen Schnittstellen und Standards sowie gegebenenfalls Drittstaatenzugriffsrisiken stellt der Anbieter in der Vertrags- und technischen Dokumentation bereit. Die gesetzlichen Rechte aus dem Data Act und der DSGVO bleiben unberührt.
§ 18 Schnittstellen und Drittanbieter
- (1)Die Software bietet Schnittstellen zu Diensten Dritter, insbesondere zu Banken (z. B. Kontoabruf über FinTS und Zahlungsdateien), Zahlungsdienstleistern, E-Mail-Diensten, Buchhaltungs- und Verwaltungssoftware sowie KI-Modellanbietern. Welche Schnittstellen produktiv verfügbar sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
- (2)Nutzt der Kunde Schnittstellen zu Diensten, mit deren Anbietern er selbst einen Vertrag unterhält (z. B. eigene Bank, eigenes Buchhaltungsprogramm, eigenes E-Mail-Konto), handelt es sich um unabhängige Leistungen dieser Dritten. Für deren Verfügbarkeit, Leistungsänderungen und Fehler ist der Anbieter nicht verantwortlich; der Anbieter schuldet insoweit nur die vertragsgemäße Funktion seiner eigenen Schnittstellen-Komponente.
- (3)Setzt der Anbieter Dritte zur Erbringung seiner eigenen Leistungen ein (z. B. Hosting-Dienstleister, KI-Modellanbieter als Unterauftragsverarbeiter, E-Mail-Versanddienst), haftet er für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden nach § 278 BGB im Rahmen des § 21.
- (4)Ändert ein Dritter seine Schnittstelle oder stellt er sie ein, wird der Anbieter sich um eine angemessene Anpassung bemühen. Ist eine Anpassung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, kann die betroffene Schnittstellenfunktion entfallen; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
- (5)Bei Schnittstellen werden Authentifizierungsdaten nach dem dokumentierten Sicherheitskonzept geschützt. Ob Zugangsdaten, Tokens oder andere Zugangsinformationen technisch gespeichert werden müssen, richtet sich nach der konkret angebundenen Schnittstelle und wird dem Kunden transparent erläutert. Gesetzlich oder bankseitig erforderliche Freigaben, insbesondere starke Kundenauthentifizierung, bleiben unberührt. Ein konkreter Verzicht auf die Speicherung von Banking-PINs darf nur zugesagt werden, soweit er durch die tatsächliche technische Umsetzung nachweislich gewährleistet ist.
§ 19 Support
- (1)Der Anbieter leistet Support zur Bedienung der Software und bei Störungen per E-Mail an mail@immonavo.de und über die Meldefunktion in der Software an Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Hessen) zu den üblichen Geschäftszeiten.
- (2)Der Anbieter bearbeitet Anfragen in angemessener Zeit und Störungen, die die Nutzung wesentlicher Funktionen verhindern, vorrangig. Bestimmte Reaktions- oder Lösungszeiten gelten nur, wenn sie gesondert vereinbart sind.
- (3)Der Support umfasst keine fachliche Beratung zur Immobilienverwaltung, Rechts- oder Steuerberatung und keine Erfassung von Daten für den Kunden, soweit nicht gesondert vereinbart.
- (4)Ergänzend stehen das Anwenderhandbuch, die Hilfeseiten und die Schulungsvideos der Immonavo Akademie zur Verfügung.
§ 20 Mängelrechte
- (1)Der Anbieter gewährleistet, dass die Software während der Vertragslaufzeit die vereinbarte Beschaffenheit nach der Leistungsbeschreibung aufweist. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
- (2)Der Kunde zeigt festgestellte Mängel ohne schuldhaftes Zögern in Textform an und beschreibt sie nach Möglichkeit so genau, dass eine Prüfung und Behebung möglich ist; die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 536c BGB, bleiben maßgeblich.
- (3)Der Anbieter beseitigt Mängel in angemessener Frist durch Nachbesserung, Umgehungslösung oder Bereitstellung einer neuen Version. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB).
- (4)Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung des Anbieters für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht in Fällen des § 21 Abs. 1 und nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Gesetzliche Rechte auf Minderung und außerordentliche Kündigung, insbesondere nach § 543 BGB, bleiben unberührt.
- (5)Ein Eingriff des Kunden in Server, Programmcode oder sonstige geschützte Systeme des Anbieters zur Mangelbeseitigung ist ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig. Etwaige zwingende gesetzliche Selbstvornahme- und Aufwendungsersatzrechte des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
- (6)Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln bestehen nur nach Maßgabe des § 21.
- (7)Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine abweichende Frist gilt nur, soweit sie im Einzelfall wirksam gesondert vereinbart wurde.
§ 21 Haftung und Haftungsbeschränkung
- (1)Unbeschränkte Haftung. Der Anbieter haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- b) für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie;
- d) nach dem Produkthaftungsgesetz und in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- (2)Einfache Fahrlässigkeit – wesentliche Vertragspflichten. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (z. B. die Bereitstellung der verfügbaren Funktionen, die vertragsgemäße Funktion der Rechenregeln, die Datensicherung nach § 16 Abs. 2, die Einhaltung der vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen und Freigabemechanismen). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- (3)Einfache Fahrlässigkeit – sonstige Pflichten. Für die einfach fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nicht, soweit nicht Absatz 1 eingreift.
- (4)Mittelbare Schäden. Im Fall des Absatzes 2 haftet der Anbieter für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Ansprüche Dritter, nur, soweit diese bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbar waren.
- (5)KI-Ergebnisse. KI-Funktionen sind Assistenzfunktionen (§ 11). Fehlerhafte oder unvollständige KI-Ergebnisse – etwa fehlerhafte Buchungsvorschläge oder Kontierungen, falsch erkannte Rechnungsdaten, fehlerhafte Kosten- oder Zahlungszuordnungen, unzutreffende rechtliche Informationen, unvollständige Schreiben, fehlerhafte Auswertungen oder Interpretationen von Dokumenten und unzutreffende Vorschläge zu Verwaltungsmaßnahmen – begründen für sich genommen keinen Mangel der Software, soweit die KI-Funktion entsprechend der Leistungsbeschreibung arbeitet und das Ergebnis als Vorschlag gekennzeichnet ist. Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass der Kunde ein solches Ergebnis ohne die nach § 11 Abs. 4 gebotene Prüfung verbindlich verwendet, kann nach § 254 BGB dem Kunden zuzurechnen sein, soweit ihm eine unterlassene zumutbare Prüfung als Mitverschulden anzulasten ist. Die vereinbarte Beschaffenheit der KI-Funktion und die gesetzlichen Mängelrechte werden durch ihre bloße Kennzeichnung als Assistenzfunktion nicht ausgeschlossen. Die Haftung des Anbieters für eigene Pflichtverletzungen, insbesondere für Programmfehler außerhalb des KI-Vorschlags selbst, für fehlerhafte Übernahme freigegebener Daten und für das Versagen der zugesagten Prüf- und Freigabemechanismen, bleibt nach Absatz 1 bis 4 unberührt.
- (6)WEG-Jahresabrechnungen, Wirtschaftspläne und Vermögensberichte. Der Kunde ist für die Richtigkeit der Ausgangsdaten (insbesondere Kostenverteilung, Umlageschlüssel, Miteigentumsanteile, Eigentümerzuordnungen, Eigentümerwechsel, Vorauszahlungen, Rücklagen) und für die fachliche Freigabe der Abrechnung verantwortlich (§ 12). Der Anbieter haftet nicht für Fehler in Hausgeldabrechnungen, Nachschüssen oder Guthaben, der Rücklagenentwicklung oder der Darstellung der Vermögenslage, soweit sie auf unrichtigen oder unvollständigen Eingaben oder Einstellungen des Kunden beruhen. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Beschlussfassung der Eigentümerversammlung oder den Bestand eines Beschlusses über das Abrechnungsergebnis. Für Fehler der Rechenregeln der Software haftet der Anbieter nach Absatz 1 bis 4.
- (7)Betriebskostenabrechnungen. Der Kunde bleibt für die mietrechtliche Prüfung und Freigabe verantwortlich, insbesondere für die Umlagefähigkeit von Kosten, die mietvertraglich vereinbarten Umlageschlüssel, die Vorauszahlungen, Verbrauchswerte, Abrechnungszeiträume und die Einhaltung der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 BGB). Für den Verlust von Nachforderungen infolge einer vom Kunden zu vertretenden Fristversäumnis haftet der Anbieter nicht. Für schuldhafte Verletzungen ausdrücklich vereinbarter Fristen- oder Abrechnungsfunktionen durch den Anbieter gelten die allgemeinen Haftungsregeln der Absätze 1 bis 4. Die Verantwortungsverteilung für Kundeneingaben und Softwarefehler nach Absatz 6 gilt entsprechend.
- (8)Zahlungsverkehr und SEPA. Zahlungsdateien und Zahlungsaufträge werden in der Software erst nach Freigabe durch einen berechtigten Nutzer erzeugt bzw. an die Bank übermittelt; Überweisungen an Banken erfordern zusätzlich die Autorisierung durch den Kunden bei seiner Bank (z. B. TAN). Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit der Bankverbindungen, Beträge und Mandatsdaten sowie für die Prüfung der Zahlungsaufträge vor der Freigabe. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen Bankverbindungen, Beträgen oder Mandaten des Kunden, auf Rücklastschriften oder auf Störungen bei Banken und Zahlungsdienstleistern beruhen, die nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Für fehlerhafte Zahlungsfunktionen der Software selbst (z. B. Doppelerzeugung trotz Doppelschutz, Abweichung der erzeugten Datei von den freigegebenen Daten) haftet der Anbieter nach Absatz 1 bis 4.
- (9)Datenimporte. Soweit eine Importfunktion einschließlich Plausibilitätsprüfung als verfügbar vereinbart ist, führt die Software die dort beschriebenen Prüfungen aus und stellt die Ergebnisse nach dem vereinbarten Leistungsumfang vor der Übernahme zur Kontrolle bereit. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Quelldaten (insbesondere Stammdaten, Eigentümer- und Mieterdaten, Kontensalden, Buchungshistorien, offene Posten, Rücklagen, Verträge und Abrechnungsdaten) ist der Kunde bzw. der Anbieter des Quellsystems verantwortlich. Der Anbieter haftet nicht für Fehler, die bereits in den Quelldaten enthalten waren oder bei der vom Kunden bestätigten Plausibilitätsprüfung erkennbar waren. Für Fehler der Importfunktion selbst, die bei der Plausibilitätsprüfung nicht erkennbar waren, haftet der Anbieter nach Absatz 1 bis 4. Soweit Plausibilitätsprüfungen oder Importfunktionen noch nicht zum vertraglich verfügbaren Leistungsumfang gehören, dürfen sie nicht als vorhandene Funktionen beworben oder zugesagt werden.
- (10)Fristen und Termine. Erinnerungen, Wiedervorlagen, Fristenhinweise und KI-Hinweise sind Hilfsmittel. Sie entbinden den Kunden nicht von der eigenen Fristenkontrolle. Der Anbieter übernimmt keine Garantie für die vollständige Erkennung aller gesetzlichen, vertraglichen oder behördlichen Fristen. Die Haftung für eigene Pflichtverletzungen, insbesondere für das Versagen einer zugesagten Erinnerungsfunktion, bleibt nach Absatz 1 bis 4 unberührt.
- (11)Datenverlust und Sicherheitsvorfälle. Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten haftet der Anbieter nach Absatz 1 bis 4. Bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens sind vorhandene und vertragsgemäß angefertigte Datensicherungen, zumutbare Wiederherstellungsmöglichkeiten und die gesetzlichen Schadensminderungspflichten zu berücksichtigen. Eine pauschale Begrenzung des Schadensersatzes auf den Wiederherstellungsaufwand findet nicht statt, soweit dadurch eine wesentliche Vertragspflicht unangemessen ausgehöhlt würde. Für Schäden aus Sicherheitsvorfällen und unberechtigten Zugriffen haftet der Anbieter, soweit er die vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen schuldhaft nicht eingehalten hat; im Übrigen haftet er nicht für Angriffe Dritter, die trotz Einhaltung dieser Maßnahmen erfolgen. Ansprüche nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt.
- (12)Ausfälle Dritter. Für Störungen von Diensten Dritter, die keine Erfüllungsgehilfen des Anbieters sind (§ 18 Abs. 2), insbesondere Banken, eigene Zahlungs-, E-Mail-, Buchhaltungs- oder Kommunikationsdienste des Kunden und externe Schnittstellen, haftet der Anbieter nicht. Für Erfüllungsgehilfen (§ 18 Abs. 3) haftet der Anbieter nach § 278 BGB im Rahmen der Absätze 1 bis 4.
- (13)Keine Erfolgsgarantie. Der Anbieter schuldet keine bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisse, Einsparungen, Erträge oder Verwaltungserfolge. Ausdrücklich vereinbarte Leistungszusagen bleiben verbindlich.
- (14)Mitverschulden. Hat der Kunde oder ein von ihm eingesetzter Nutzer den Schaden durch fehlerhafte Eingaben, unterlassene Prüfungen, Verletzung der Pflichten nach § 14 oder sonst mitverursacht oder hat er es unterlassen, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, bestimmt sich die Haftung nach § 254 BGB.
- (15)Testzugänge und Beta-Funktionen. Bei kostenlosen Testzugängen und Beta-Funktionen gelten die vorstehenden Haftungsgrundsätze entsprechend; die gesetzlichen Haftungsprivilegien für unentgeltliche Leistungen bleiben unberührt, soweit sie anwendbar sind.
- (16)Persönliche Haftung. Soweit die Haftung des Anbieters wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- (17)Verjährung. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
- (18)Beweislast. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 22 Sperrung von Zugängen
- (1)Der Anbieter darf einzelne Zugänge oder den Zugang des Kunden vorübergehend ganz oder teilweise sperren, wenn
- a) konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Zugangsdaten, einen Angriff oder einen sonstigen Sicherheitsvorfall bestehen;
- b) der Kunde schwerwiegend gegen § 14 Abs. 1 lit. f verstößt;
- c) der Kunde mit der Zahlung nach § 6 Abs. 5 in Verzug ist und die Sperrung angekündigt wurde.
- (2)Bei der Auswahl der Maßnahme berücksichtigt der Anbieter die berechtigten Interessen des Kunden und wählt das mildeste geeignete Mittel. Der Kunde wird unverzüglich über die Sperrung und ihren Grund informiert, in den Fällen des Absatzes 1 lit. a möglichst vorher.
- (3)Die Sperrung wird aufgehoben, sobald der Grund entfallen ist. Eine Sperrung führt nicht zur Löschung von Daten. Während einer Sperrung nach Absatz 1 lit. c bleibt der rechtlich geschuldete Datenexport nach § 17 möglich; weitergehende gesetzliche Wechselrechte bleiben unberührt.
§ 23 Vertragsbeendigung und Datenlöschung
- (1)Mit dem wirksamen Vertragsende endet das Recht zur produktiven Nutzung. Für die Datenherausgabe verbleibt dem Kunden ein auf den Export beschränkter Zugang nach § 17. Zwingende gesetzliche Abweichungen, insbesondere im Rahmen eines Anbieterwechsels nach dem Data Act, bleiben unberührt.
- (2)Nach Ablauf des maßgeblichen Datenabrufzeitraums löscht der Anbieter die Verwaltungsdaten des Kunden innerhalb von weiteren 30 Kalendertagen, soweit nicht zwingende gesetzliche Aufbewahrungs- oder Sicherungspflichten entgegenstehen oder der Kunde eine zulässige frühere Löschung verlangt. Vor Ablauf des regulären Abrufzeitraums weist der Anbieter in Textform auf die bevorstehende Löschung hin. Technische Sicherungskopien werden nach dokumentierten Lösch- und Überschreibzyklen gelöscht oder irreversibel überschrieben. Die Löschfristen der Sicherungskopien und gesetzlich bedingte Ausnahmen sind in der AVV beziehungsweise dem Löschkonzept erläutert; zwingende Anforderungen des Data Act bleiben vorrangig.
- (3)Der Kunde ist für die Einhaltung seiner gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verantwortlich und muss rechtzeitig einen geeigneten Export vornehmen. Der Anbieter schuldet keine gesonderte Langzeitarchivierung für den Kunden, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart ist. Der Kunde kann im Rahmen der AVV die gesetzlich erforderliche Unterstützung bei Rückgabe, Löschung und Nachweisführung verlangen.
- (4)Rechnungen und Vertragsunterlagen, die der Anbieter als eigener Verantwortlicher nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 147 AO, § 257 HGB) aufbewahren muss, werden für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer gesondert gespeichert und anschließend gelöscht.
§ 24 Änderungen dieser AGB
- (1)Der Anbieter kann dem Kunden Änderungen dieser AGB anbieten. Das Änderungsangebot wird mindestens sechs Wochen vor dem vorgeschlagenen Wirksamwerden in Textform übermittelt; die Änderungen werden dabei hervorgehoben dargestellt.
- (2)Die Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde ihnen ausdrücklich zustimmt, insbesondere durch Bestätigung im Kundenkonto; gesetzlich unmittelbar geltende Änderungen bleiben hiervon unberührt. Eine bloße Veröffentlichung geänderter AGB und die fortgesetzte Nutzung der Software gelten nicht als Zustimmung.
- (3)Stimmt der Kunde nicht zu, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort. Das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung nach § 7 bleibt unberührt.
- (4)Die jeweils für einen Vertrag maßgebliche Fassung dieser AGB wird mit dem Vertrag gespeichert und ist im Kundenkonto abrufbar.
§ 25 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- (1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- (2)Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 26 Schlussbestimmungen
- (1)Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen. Individuelle Abreden bleiben unabhängig von ihrer Form wirksam (§ 305b BGB).
- (2)Der Kunde darf den Vertrag als Ganzes nur mit Zustimmung des Anbieters auf Dritte übertragen. Gesetzlich zulässige Forderungsabtretungen, insbesondere nach § 354a HGB, und zwingende Rechte bei einem Anbieterwechsel bleiben unberührt.
- (3)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).
- (4)Die Vertragssprache ist Deutsch.
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